Die
Ausbreitung des COVID-19-Virus (Coronavirus) schreitet immer
weiter voran und beeinflusst bzw. bestimmt mittlerweile unser
Arbeitsleben enorm. Immer mehr Unternehmen melden Kurzarbeit
an, oder schicken ihre Arbeitnehmer*innen in den
Zwangsurlaub.
Bei
Kurzarbeit wird die Arbeitszeit der Mitarbeiter verringert.
Dadurch haben Unternehmen die Möglichkeit, ihre
Personalkosten abzusenken und damit ihre temporär geringere
Auftragslage leichter zu kompensieren. Der damit verbundene
Gehaltsverlust des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin wird durch
das Kurzarbeitergeld größtenteils kompensiert (60 % bis 67 %).
Häufig wird diese Quote vom Arbeitgeber jedoch noch
aufgestockt. Ziel der Kurzarbeit ist es, die Arbeitsplätze zu
erhalten, damit diese nach der Krise wieder fortgeführt werden
können.
Vor
der Durchführung der Kurzarbeit kann es auch nötig sein, dass
der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin, die Mitarbeiter*innen für
einige Zeit in Urlaub schicken.
Nachfolgend
finden Sie die wichtigsten Fakten zum Thema Kurzarbeit und
Zwangsurlaub.
Kurzarbeit
- Voraussetzungen für Kurzarbeitsgeld sind in §§
95 bis 106 SGB III (Sozialgesetzbuch, Drittes Buch)
geregelt.
- Im jeweiligen Kalendermonat muss mindestens ein
Drittel (eine Reduzierung auf bis zu 10 % kann durch
Rechtsverordnung noch ermöglicht werden) der im Betrieb
beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem
Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen
Bruttoentgelts betroffen sein.
- Existiert ein Betriebsrat, muss dieser in die
Entscheidung über Kurzarbeit mit einbezogen werden.
- Sofern kein Betriebsrat besteht, muss die
Kurzarbeit bereits im Arbeitsvertrag ermöglicht sein, oder
mit dem betroffenen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin
individuell vereinbart werden. In diesem Fall muss der
Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin der Kurzarbeit zustimmen.
- Auszubildende sind von Kurzarbeit
ausgeschlossen.
- Sofern das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt
wurde, oder der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin bereits
Krankengeld (nicht zu verwechseln mit Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall) bezieht, ist keine Kurzarbeit möglich.
- Mit Schwangeren kann ebenfalls Kurzarbeit
vereinbart werden bzw. können diese ebenfalls in Kurzarbeit
geschickt werden, wenn entsprechende
Betriebsvereinbarungen/Tarifverträge bestehen. Da dies
jedoch Folgen für das Elterngeld haben kann, sollte dies von
der Schwangeren bei ihrer Entscheidung, ob sie einer
Änderung ihres Arbeitsvertrags mit Kurzarbeit zustimmt,
berücksichtigt werden.
- Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von
maximal 12 Monaten geleistet werden. Durch Rechtsverordnung
kann die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
- Das Kurzarbeitergeld beträgt mindestens 60% des
Nettogehaltes
(Zwangs-)urlaub
- Bereits vom Arbeitgeber genehmigter Urlaub kann
nicht ohne weiteres gestrichen werden
- Sofern der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin
während des Urlaubs erkrankt und von einem Arzt
krankgeschrieben wird, verringert dies nicht die Zeit des
Urlaubsanspruchs.
Homeoffice
- Sofern Homeoffice noch nicht im Arbeitsvertrag
vorgesehen ist, kann dies nur einvernehmlich zwischen
Arbeitgeber*in oder Arbeitnehmer*in vereinbart werden. Ein
Anspruch auf Gewährung von Homeoffice besteht nicht. Im
Einzelfall kann allerdings eine Verpflichtung entstehen,
Homeoffice zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere, wenn
sich ein Mitarbeiter an Corona infiziert hat und die
Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes technisch
möglich ist.
Bei
Einführung von Kurzarbeit/Homeoffice sind viele Überlegungen
anzustellen, insbesondere auch rechtlicher Art.
Gerne
berate und begleite ich Sie (Arbeitnehmer*innen und
Arbeitgeber*innen) bei auftretenden arbeitsrechtlichen Fragen.
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Mail. Zum
allgemeinen gesundheitlichen Schutz versuche ich, - sofern
möglich - die gewünschten Beratungen rasch und umfassend
telefonisch oder per e-Mail zu leisten.